Billstedt bekommt einen Gesundheitskiosk!

Im Gesundheitskiosk sollen Arztbesuche vor- und nachbereitet sowie Bürger in acht verschiedenen Sprachen beraten werden. Die Ärzte in den Praxen sollen so entlastet werden und mehr Zeit für die Behandlung haben. Auf diese Weise soll die „sprechende Medizin“, also das Gespräch mit dem Patienten, mehr Raum einnehmen.

Das Projekt wird mit bis zu 6,3 Millionen Euro vom Innovationsfonds des Bundes über drei Jahre gefördert und soll nun ab den 01.04.2017 beginnen.

Rund 100.000 Menschen in Billstedt und Horn bekommen ab dem 01.04.2017 eine bessere, medizinische Versorgung und Beratung. Ein Gesundheitskiosk mit acht Mitarbeitern, besserer Vernetzung der Ärzte untereinander und mit den Patienten wird eröffnet. Der Hintergrund ist durchaus ernst: Menschen in den beiden Stadtteilen werden früher und häufiger chronisch krank, auch die Pflegebedürftigkeit tritt eher ein.

Wer in den Stadtteilen Billstedt oder Horn lebt, stirbt statistisch gesehen neun bis zwölf Jahre eher als in Eppendorf. Dies liegt in erster Linie an den schlechteren Lebens- und Gesundheitschancen im Osten der Stadt. So kommen auf rund 100.000 Patienten nur 120 niedergelassene Ärzte, gleichzeitig ist der Anteil der Migranten, Arbeitslosen und Menschen mit niedrigen Schulabschlüssen überdurchschnittlich hoch. Ein breites Bündnis aus Gesundheitsmanagern, Krankenkassen, Ärzten, Unternehmen und Wissenschaftlern will diese Ungleichheit nun mindern und die Versorgungsdefizite abbauen.

Der Gesundheitskiosk soll ein erster Schritt sein, Billstedts wachsende Bevölkerung über die Entwicklung aufzuklären und Informationen zum Thema Gesundheit leichter zugänglich machen. Eine ganze Reihe von Partnern will in Billstedt und Horn eine gesundheitsfördernde Stadtteilentwicklung aufbauen.

Ihr medicur Team

 

Neues aus den Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege:

Die Änderungen, die das neue Pflegestärkungsgesetz bringt, betreffen auch die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zu Pflegegeld, Sach- und Kombinationsleistung zusammengetragen. Grundsätzlich haben alle Personen, die als pflegebedürftig gelten und damit in einen Pflegegrad eingestuft sind, Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegegeld (§ 37 SGB IX)

Je nach Pflegegrad erhalten Sie einen festgelegten Geldbetrag von der Pflegekasse und müssen hiermit Ihre Pflege selbst organisieren. Pflegegeld kann z. B. in Anspruch genommen werden, wenn Sie ausschließlich von Ihren Angehörigen gepflegt werden.

Sachleistung (§ 36 SGB IX)

Pflegesachleistungen erhalten Sie, wenn für die Versorgung der pflegebedürftigen Person die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird. Überschreiten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen, müssen Sie den Restbetrag privat finanzieren.

Kombinationsleistung (§ 38 SGB IX)

Hierunter wird eine Kombination aus Geld- und Sachleistung verstanden. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, ohne den Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag an Sachleistungen voll auszuschöpfen. Der Restbetrag wird Ihnen dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade:

 

Bild, Quelle:http//gimp.de/search/images

Ab dem 1. Januar 2017 werden die Pflegestufen von den Pflegegraden vollständig abgelöst .

Künftig soll nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit gelten, sondern der Grad der Selbstständigkeit, also wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist.

Die Pflegegrade sollen vor allem Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen ermöglichen, wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Berechnungsbeispiel von Kombinationsleistungen für Pflegegrad 3:

Bei Pflegegrad 3 stehen dem Pflegebedürftigen monatlich Pflegesachleistungen bis zu 1298 Euro oder ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545 Euro zu. Hat die Pflegekasse z. B. für den Einsatz eines Pflegedienstes Pflegesachleistungen von 908,60 Euro bezahlt, so wird das anteilige Pflegegeld folgendermaßen berechnet:

908,60 Euro entsprechen 70 % von 1298 Euro. Der Anspruch auf das anteilige Pflegegeld reduziert sich somit auf 30 % der möglichen 545 Euro. Folglich zahlt die Pflegeversicherung noch 163,50 Euro. Kann der Umfang der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so rechnet die Pflegeversicherung zuerst die Pflegesachleistung ab. Das anteilige Pflegegeld wird dann anschließend berechnet und ausgezahlt, um nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

Das Pflegestärkungsgesetz 2015: Mehr Selbstbestimmung für Pflegebedürftige und Angehörige

Jeder wünscht sich im Alter weiterhin selbstbestimmt und seinen Bedürfnissen entsprechend leben zu können. Doch dass alte und pflegebedürftige Menschen auch wirklich ein lebenswertes Leben führen ist noch lange keine allgemeingültige Selbstverständlichkeit. Heute gibt es deutschlandweit etwa 2,6 Millionen Pflegebedürftige. Rund Zweidrittel von ihnen werden ambulant gepflegt, durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Ihre Zahl wird sich in den kommenden Jahren enorm erhöhen, weil die Anzahl an älteren Menschen immer weiter zunimmt. Auf der anderen Seite gibt es immer weniger junge Menschen. Damit müssen die steigenden Kosten in der Pflege von immer weniger Personen gedeckt werden. Gleichzeitig werden auch die Pflegekräfte weniger.

Eine verheerende gesellschaftliche Situation würde entstehen, wenn sich nichts ändert. Das neue Pflegestärkungsgesetz verspricht nun seit geraumer Zeit eine Verbesserung in der deutschen Pflege und soll diesem Trend entgegenwirken.

Was ändert sich konkret?

Zum 1. Januar 2015 ist das erste Pflegestärkungsgesetz wirksam geworden. Damit realisiert die Bundesregierung den ersten Schritt ihrer Pflegereform. Konkret bedeutet das: Die Leistungen können flexibler zusammengestellt werden, pflegende Angehörige werden entlastet und die finanziellen Leistungen steigen. Spürbar wird zunächst vor allem der Anstieg der finanziellen Leistungen. Dieser erfolgt prozentual. Pflegebedürftige und ältere Personen brauchen dafür nichts zu unternehmen. Die Beiträge werden ohne ihr Zutun an die Pflegeleistungen angeglichen. 

  • Mehr Geld für Leistungen

Pflegebedürftige bekommen jetzt höhere Leistungen. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden die Zahlbeträge um vier Prozent erhöht. Damit sollen die Leistungen an die Inflation der letzten Jahre angeglichen werden. Eine Anpassung an die Preisentwicklung wird künftig alle drei Jahre geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Nicht nur Pflegesachleistungen, sondern auch das Pflegegeld, Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie für Maßnahmen im Wohnumfeld, auch im Rahmen von Wohngemeinschaften werden angehoben.

  • Fokus Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist jetzt ohne Kürzungen neben Leistungen für die ambulante Pflege möglich. Wer ambulante Sachleistungen oder Pflegegeld erhält, kann auch die Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang nutzen. Das bedeutet einen deutlichen Zuwachs an Geld für Pflegebedürftige. Bis Ende des Jahres 2014 mussten die Leistungen gegenseitig angerechnet werden.

  • Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die Leistungen der häuslichen Pflege werden ausgeweitet und können flexibler als bisher gehandhabt werden. Das gilt besonders für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Tages- und Nachtpflege sowie ambulante Wohnformen. Auch ohne Pflegestufe sollen Pflegebedürftige diese Angebote nach ihren individuellen Erfordernissen nutzen können. Verschiedene Leistungen können jetzt unterschiedlich kombiniert werden. Fallen Angehörige für die Pflege aus, kann die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Sie kann bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) dauern. Auch die Jahrespauschalen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind flexibler nutzbar. Die Hälfte der Leistungen für die Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege verwendet werden. Auf der anderen Seite ist die komplette Leistung für die Verhinderungspflege seit Jahresbeginn für die Kurzzeitpflege einsetzbar. Bis zu acht Wochen kann die Kurzzeitpflege im Jahr dauern. Insbesondere die Angehörigen von Demenzkranken werden so entlastet.

  • Ambulante Wohngruppen

Ambulant betreute Wohngruppen, auch für Demenzkranke, bekommen einen höheren Zuschlag von 205 Euro. Sie können sich aus mindestens drei und maximal zwölf Bewohnern zusammensetzen. Die Aufgabe der Mitglieder ist es, eine Präsenzkraft zu bestimmen, die sich um die Betreuung, die Organisation und die Verwaltung kümmert sowie im Haushalt hilft. Auch für Umbaumaßnahmen gibt es einen höheren Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Wohngruppen können maximal 16.000 Euro bekommen.

  • Zusätzliche Betreuungsangebote

In Zukunft können alle Pflegebedürftigen neben den bisherigen Betreuungsangeboten auch Entlastungsangebote nutzen. Das können Botengänge, Tätigkeiten wie Vorlesen oder die Begleitung beim Spaziergang sein. Auch für die Pflegestufe 0 gilt dieses Angebot. Es soll die eigentliche Pflege ergänzen und Pflegebedürftige im Haushalt und Alltag unterstützen. Gleichzeitig werden pflegende Angehörige entlastet. Bis zu 40 Prozent der Beträge, die für die Sachleistungen in der häuslichen Pflege vorgesehen sind, können für Entlastungsangebote verwendet werden. Diese so genannte „Umwidmungsregelung“ soll allen Pflegebedürftigen in der ambulanten Pflege zugutekommen. In den Rechtsverordnungen der Länder ist geregelt, wer die Leistungen anbieten darf und wie dabei die nötige Qualität gesichert wird.

  • Mehr Pflegekräfte in Heimen

Bislang waren zusätzliche Betreuungsangebote den Demenzkranken vorbehalten. Jetzt stehen diese allen Heimbewohnern offen. Außerdem sollen auch die Pflegeheime an Personal gewinnen und so die Betreuung der Bewohner verbessern.

 

Wen stärken die Gesetze?

Die Pflegestärkungsgesetze sollen nicht nur Pflegebedürftige, sondern auch die pflegenden Angehörigen unterstützen. Auch die langfristige Finanzierung soll gestärkt werden.

  • Pflegebedürftige

Pflegebedürftigen Personen kommen besonders die höheren Leistungsansprüche zugute. Dazu gehören höhere Leistungssätze, mehr Betreuung in der ambulanten Pflege, Geld beim Umbau und mehr Personal im stationären Bereich. Passende Pflegeleistungen sollen individuell wählbar sein. Ziel ist es, den einzelnen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen besser gerecht zu werden. Die Pflegereform ist besonders für demenzkranke Menschen ein Vorteil. Bislang mussten sie oft zurückstecken.

  • Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige bekommen mehr Entlastung im Alltag. Dazu gehört, dass die Tages- und Nachtpflege neben den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld nutzbar ist. Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist jetzt auch für demenziell Erkrankte möglich. Muss kurzfristig die Pflege für einen Angehörigen sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf eine zehntägige bezahlte berufliche Auszeit, in der Angehörige etwa 90 Prozent des Nettolohns erhalten. Möglich ist außerdem eine Auszeit von sechs Monaten, für die ein zinsloses Darlehen bis zur Hälfte des Nettolohns erhältlich ist. Im letzten Lebensabschnitt können Angehörige drei Monate pausieren. Zusammengenommen dürfen die Zeiten für die Pflege maximal 24 Monate betragen.

 

Blick in die Zukunft: Was ändert sich 2017?

Das erste Pflegestärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt, das zweite kommt voraussichtlich zum 1. Januar 2017. 2017 soll ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt werden. Fünf Pflegegrade soll es statt der bisherigen drei Pflegestufen geben. Nicht wie bislang wird der Zeitaufwand der Pflegenden, sondern der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person entscheidend sein.