Eine Pflegebedürftigkeit besteht, wenn Menschen durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen.
Deshalb benötigen Sie in erheblichem oder höherem Maße fremde Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate gegeben sein.
Der Pflegegrad ersetzt ab dem 01.01.2017 die Pflegestufen :
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Die angegebenen Minutenwerte beziehen sich auf die Pflege durch ungelernte Personen, sogenannte Laienpflege.
Pflegebedürftigkeit, die über den entsprechenden Satz der Pflegeversicherung hinausgeht, kann im Bedarfsfall vom Sozialamt (beim Wohnort) beantragt werden. Das Sozialamt übernimmt dann nach Prüfung die Leistungen der Pflegeversicherung, die über den Regelsatz der jeweiligen Pflegestufe hinausgehen.
Im Bedarfsfall übernimmt das Sozialamt die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen, auch wenn keine Einstufung in ein Pflegegrad vorliegt.